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Service

Damit Sie uns schnell und einfach Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitteilen können, haben wir Ihnen hier ein Datenblatt bereitgestellt. Dort können Sie Ihre Angaben aufnehmen und uns per E-Mail an „info@innavis.de“, per Telefax an 0800/ 55 00 555 oder per Post zuschicken. Kontoverbindungsänderungen werden von uns im Übrigen nur schriftlich entgegengenommen.

Ebenfalls möchten wir Ihnen die Meldebögen für Sonderbetriebseinnahmen, -ausgaben sowie für Sondereinnahmen bzw. Sonderwerbungskosten für die von uns betreuten Fondsgesellschaften zur Verfügung stellen.

Damit die von Ihnen mit Ihrer Beteiligung persönlichen angefallenen Einnahmen und Ausgaben/Kosten steuerlich in vollem Umfang berücksichtigt werden können, benötigt der zuständige Steuerberater der Gesellschaft eine entsprechende schriftliche Erklärung. Zur Vereinfachung finden Sie oben einen entsprechenden Vordruck, den Sie bei Geltendmachung bitte bis zum 30. April 2024 dem Steuerberater der Gesellschaft übersenden. Bitte vergessen Sie im Meldebogen nicht Ihre Absenderdaten, sodass Ihnen der Meldebogen auch zweifelsfrei zugewiesen werden kann.

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit ist der Entstehungsgrund und die Höhe der geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben/ Sonderwerbungskosten nachzuweisen, zumindest aber glaubhaft zu machen. Für Tatsachen, die zu einer Steuerminderung führen, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast. Nach den §§ 90 und 200 der AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Im Übrigen kann das Finanzamt die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben/Sonderwerbungskosten gemäß § 160 AO davon abhängig machen, dass der Empfänger genau benannt wird.

Wir möchten Sie daher dringend bitten, jede einzelne Zahlung grundsätzlich durch Beifügung des Original-Beleges nachzuweisen. Lediglich Fahrtkosten, Reisespesen, Porto und Telefon können auch ohne Belege Berücksichtigung finden, wenn sie im Einzelnen durch genaue Angaben glaubhaft gemacht werden.

Beispiel:

  • Am 30.06.2023 Fahrt mit dem eigenen Kfz (Kennzeichen) von A nach B zur Gesellschafterversammlung (210 gefahrene km x 0,30 € = 63,00 €).
  • Mehraufwendungen für Verpflegung für die Fahrt am 30.06.2023 (falls dort keine Bewirtung auf Kosten der Gesellschaft erfolgte). Abfahrt: 11:00 Uhr; Rückkehr: 19:30 Uhr = Abwesenheit 8,5 Stunden, steuerliche Spesen-Pauschale entsprechend der Abwesenheitsdauer: 14,00 €.

Die Spesen-Pauschalen betragen bei Abwesenheit:

  • unter 8 Stunden
  • weniger als 24 Stunden, jedoch mind. 8 Stunden
  • mehr als 24 Stunden
  • An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit 
  • €   0,00
  • € 14,00
  • € 28,00
  • € 12,00
  • Der tatsächliche Verpflegungsaufwand ist nicht abzugsfähig. Sollten Ihnen Übernachtungskosten entstanden sein, sind diese anhand von Hotelrechnungen nachzuweisen.
  • Ausgaben für Porto und Telefongespräche können nur angesetzt werden, wenn deren Anfall auch tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Nach Erfahrungen bei der Durchführung von Betriebsprüfungen werden pauschal geltend gemachte Aufwendungen grundsätzlich gestrichen, daher werden nicht ordnungsgemäß nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beträge bei der Erstellung der Steuererklärung nicht berücksichtigt.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass, sollten Sie Dritte, z. B. Ihren persönlichen Berater oder auch ein Familienmitglied, damit betraut haben, Auskünfte über Ihre Beteiligung einzuholen, Schriftstücke entgegenzunehmen oder Ihre Gesellschafterrechte anderweitig wahrzunehmen, ist uns dies mit einer entsprechenden Vollmacht darzulegen. Dabei kann es sich z. B. um eine Postempfangsvollmacht, Auskunftsvollmacht oder aber um eine Generalvollmacht handeln. Wir bitten um Verständnis, dass Anfragen Dritter ohne Vorliegen einer Vollmacht weder schriftlich noch telefonisch von uns beantwortet werden können.